ZVI 2015, 215

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenRPflG § 11 Abs. 2Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durch das InsolvenzgerichtRPflG§ 11AG Charlottenburg, Beschl. v. 12.02.2015 – 36a IN 51/11AG CharlottenburgBeschl.12.2.201536a IN 51/11

Leitsätze des Gerichts:

1. Gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durch den Rechtspfleger ist die sofortige Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG, § 567 ZPO statthaft.
2. Ein Sonderinsolvenzverwalter ist bereits dann zu bestellen, wenn das Bestehen von Haftungsansprüchen nicht ganz fernliegend ist.
3. Das ist der Fall, wenn in einem ähnlich gelagerten Eröffnungsverfahren Abnehmer des Schuldners Liquidität zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebs zur Verfügung stellten, ohne dass Insolvenzgeld auf Verlustübernahmeverpflichtungen der Gläubiger angerechnet wird.

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