ZVI 2014, 201

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2014Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser,
die „ZVI – Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht“ wird ab sofort nicht mehr erst zum Ende, sondern bereits zur Mitte des Monats erscheinen. Dadurch wird sie noch aktueller. Den Anfang macht das „Sonderheft zur Reform 2014“, das Sie gerade in den Händen halten: 52 Seiten zum „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“, verfasst von ebenso namhaften wie hochkarätigen (Privat-) Insolvenzrechtlern. An dieser Stelle, auch im Namen des RWS-Verlages, ein herzlicher Dank an alle Mitwirkenden für die spontane Bereitschaft, an diesem Sonderheft mitzuwirken, für die schnelle Lieferung ebenso brandaktueller wie hochinteressanter Beiträge, und für die zügige Korrektur der Fahnen, die erst das Erscheinen gewissermaßen am Vorabend des Inkrafttretens der Reform (1. Juli 2014) ermöglicht hat.
Die Reform 2014 erfindet das Rad nicht neu. Viele der vertrauten (und bewährten) Grundstrukturen der Privatinsolvenz, wie wir sie seit 1999 kennen, bleiben erhalten. Das finden die meisten wohl richtig. Die Neuerungen sind aber keineswegs nur kosmetischer Natur. Einen exzellenten Überblick – aus Sicht des Gesetzgebungsverfahrens und damit gewissermaßen aus erster Hand – liefert der Beitrag von Marie Luise Graf-Schlicker.
Dann geht es an die Einzelfragen: An die Stelle der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO a. F. tritt die neue Eingangsentscheidung (§ 287a InsO). Hiermit beschäftigen sich gleich zwei Beiträge (Streck, Schmidt). Von zentraler Relevanz sind die Möglichkeiten zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens; dies nicht nur, aber auch schon deshalb, weil genau dieser Aspekt als wesentlicher Namensgeber für das Reformgesetz dient. Aus Schuldnersicht setzt sich Henning mit dieser Thematik auseinander, aus Gläubigersicht ist es Jäger.
Und dann die Änderungen im Bereich der Pflichten und Obliegenheiten im eröffneten Verfahren und in der Wohlverhaltensphase sowie die Neuerungen bei der Versagung der Restschuldbefreiung. Das soll, legt man den Namen des Reformgesetzes zugrunde, die Gläubigerrechte stärken. Aber ist das alles wirklich stark? Hieran könnte man bei der Lektüre der kritischen, teilweise skeptischen Beiträge von Ahrens, Pape und Stephan zweifeln. Heyer stellt dann noch mit dem Blick des erfahrenen und kritischen Insolvenzrichters den neuen § 303a InsO vor, der für noch mehr (oder: zuviel?) Transparenz im Verfahren sorgen wird.
Insolvenzpläne in der Verbraucherinsolvenz? Damit beschäftigt sich Rein. Aber brauchen wir das auch noch, neben dem Schuldenbereinigungsplan, dem herkömmlichen und dem verkürzten Restschuldbefreiungsverfahren sowie dem Verfahren gemäß § 213 InsO? Einige kommen auf nunmehr insgesamt acht Wege für den Schuldner zu dem erhofften Neubeginn. Und für die bis zum 30.6.2014 beantragten Verfahren gilt das alte Recht ja weiter. . . Wer soll da noch durchblicken?
Zum Schluss betrachtet Hofmeister die Reform 2014 aus Sicht der Schuldnerberatung. Sein Fazit: Kein Hinkelstein, aber jede Menge Schotter. Das lassen wir erstmal so stehen.
Herzlichen Gruß & viel Spaß beim Lesen wünscht
Ihr
Andreas Schmidt

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