ZVI 2013, 247

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2013RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungInsO § 4a Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 2Keine Vorwirkung des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf die Stundung bei lediglich unterlassener Mitteilung des Schuldners gegenüber dem ArbeitsamtInsO§ 4aInsO§ 290LG Koblenz, Beschl. v. 09.10.2012 – 2 T 568/12 (AG Montabaur)LG KoblenzBeschl.9.10.20122 T 568/12AG Montabaur

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet keine Anwendung, wenn der Schuldner es lediglich unterlässt, dem Arbeitsamt eine für eine bezogene Leistung relevante Tatsache (hier: Umzug) mitzuteilen.
2. Dementsprechend kann dem Schuldner in einem solchen Fall die Stundung der Verfahrenskosten nicht mit der Begründung versagt werden, ein Versagungsgrund liege „zweifelsfrei“ vor.

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