ZVI 2012, 233

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2012RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO § 70; InsVV § 18 Abs. 1Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf eigenen Antrag wegen fehlenden VersicherungsschutzesInsO§ 70InsVV§ 18BGH, Beschl. v. 29.03.2012 – IX ZB 310/11 (LG Hannover)BGHBeschl.29.3.2012IX ZB 310/11LG Hannover

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses auf seinen eigenen Antrag setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit für das Mitglied des Ausschusses bei Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.
2. Die Fortsetzung der Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses kann unzumutbar sein, wenn nicht gesichert ist, dass die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung für diese Tätigkeit von der Masse getragen werden können.

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