ZVI 2011, 229

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenBGB §§ 280, 286, 670; VV-RVG Ziff. 2300, 2302Zum Anspruch des Gläubigers auf Ersatz der Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit, wenn der Schuldner auf Mahnungen keine Einwendungen erhebtBGB§ 280BGB§ 286BGB§ 670VV-RVG§ 2302AG Meldorf, Versäumnisurt. v. 07.02.2011 – 81 C 1441/10 (rechtskräftig)AG MeldorfVersäumnisurt.7.2.201181 C 1441/10rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Erhebt der Schuldner auf Mahnungen des Gläubigers keine Einwendungen gegen eine Forderung, so darf es der Gläubiger zwecks Einziehung der Forderung im Regelfall nicht für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit einer weiter reichenden außergerichtlichen Tätigkeit als dem Versand einer einfachen anwaltlichen Zahlungsaufforderung zu beauftragen.
2. Mit der Gebühr nach Ziff. 2302 VV-RVG für ein Schreiben einfacher Art sind auch die üblicherweise zur Fertigung eines einfachen Schreibens erforderlichen Vorbereitungen und Prüfungen durch den Rechtsanwalt abgegolten.

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