ZVI 2011, 228

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 139 Abs. 1, § 143Zur Erfassung von „Tagessaldo“ und „Sollstand“ im Rahmen des InsolvenzanfechtungszeitraumsInsO§ 131InsO§ 139InsO§ 143OLG Frankfurt/M., Urt. v. 17.11.2010 – 9 U 7/10 (rechtskräftig; LG Frankfurt/M.)OLG Frankfurt/M.Urt.17.11.20109 U 7/10rechtskräftigLG Frankfurt/M.

Leitsatz des Gerichts:

Wird der Buchungsschnitt erst im Laufe des Tages vorgenommen und so auch erst im Laufe des Tages zu einem ungeklärten Zeitpunkt der Tagessaldo eines Tages gebildet – nicht aber erst um 0 Uhr am Anfang des Tages –, und ist die rückwirkende Bildung eines Tagessaldos nicht mehr möglich, gilt der Tagessaldo des Vortages bis zur Bildung des neuen Tagessaldos weiter.

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