ZVI 2011, 226

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2011RechtsprechungEröffnetes InsolvenzverfahrenInsO §§ 4a, 63 Abs. 2, § 209 Abs. 1Umsatzsteuer aus der Veräußerung von Massegegenständen keine vorrangig zu berichtigenden Kosten des InsolvenzverfahrensInsO§ 4aInsO§ 63InsO§ 209BGH, Beschl. v. 14.10.2010 – IX ZB 224/08 (LG Münster)BGHBeschl.14.10.2010IX ZB 224/08LG Münster

Leitsätze des Gerichts:

1. Veräußert der Insolvenzverwalter nach eingetretener Masseunzulänglichkeit Massegegenstände, gehört die dabei anfallende Umsatzsteuer nicht zu den vorrangig zu berichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens.
2. Führt der Insolvenzverwalter unter Verletzung des gesetzlichen Vorrangs der Verfahrenskosten Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, ist sein bei Stundung der Verfahrenskosten bestehender Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse entsprechend zu kürzen.

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