ZVI 2010, 242

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010Rechtsprechungzur Wohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO §§ 295, 296 Abs. 2 Satz 3Versagung der Restschuldbefreiung bei „Abtauchen“ des Schuldners nach NeuseelandInsO§ 295InsO§ 296AG Hamburg, Beschl. v. 19.02.2010 – 67g IN 127/06 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.19.2.201067g IN 127/06rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen versagen, wenn ein hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Schuldner gegen seine Obliegenheiten aus § 295 InsO verstoßen hat. Ein solcher Verdacht kann sich insbesondere aus einem Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers oder einem Bericht des Treuhänders ergeben. Eines zulässigen Versagungsantrags bedarf es nicht.
2. Ist der Schuldner unbekannt ins Ausland verzogen, so kann und braucht das Verfahren zur Erlangung von Auskünften (§ 296 Abs. 2 Satz 3 InsO) nicht durchgeführt werden, vgl. § 10 Abs. 1 InsO. Vielmehr kann dem Schuldner ohne vorherige Anhörung die Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt werden.
3. Das erforderliche Verschulden eines „abtauchenden“ Schuldners liegt darin begründet, dass dieser weder dem Insolvenzgericht noch dem Treuhänder Mitteilungen über seine Erreichbarkeit gemacht hat.

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