ZVI 2010, 238

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010Rechtsprechungzum eröffneten InsolvenzverfahrenBGB §§ 278, 286 Abs. 4, § 543 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 109 Abs. 1 Satz 2, § 112 Nr. 1Keine Kündigung der Mietwohnung wegen Mietrückstandes aufgrund durch Treuhänder nicht genehmigter LastschriftabbuchungenBGB§ 278BGB§ 286BGB§ 543InsO§ 109InsO§ 112AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 18.01.2010 – 713D C 369/09 (rechtskräftig)AG Hamburg-WandsbekUrt.18.1.2010713D C 369/09rechtskräftig

Leitsätze des Einsenders:

1. Dem Schuldner ist gegenüber seinem Vermieter ein etwaiges Verschulden des Treuhänders nicht i.S.v. § 278 BGB zuzurechnen.
2. Die Nichtgenehmigung von Mietzahlungsabbuchungen per Lastschrift stellt kein dem Schuldner im Kündigungsverfahren zurechenbares Verschulden des Treuhänders dar, da dieses Verhalten des Treuhänders seinem Auftrag zur Sicherung der Insolvenzmasse entspricht.

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