ZVI 2010, 221

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010Rechtsprechungzum eröffneten InsolvenzverfahrenInsO § 133 Abs. 1, § 134 Abs. 1; ZPO § 286Insolvenzanfechtung der nachträglichen Besicherung einer Verbindlichkeit des Schuldners aus unerlaubter HandlungInsO§ 133InsO§ 134ZPO§ 286BGH, Urt. v. 18.03.2010 – IX ZR 57/09 (OLG Schleswig)BGHUrt.18.3.2010IX ZR 57/09OLG Schleswig

Leitsätze des Gerichts:

1. Die nachträgliche Bestellung einer Sicherung durch den Schuldner für eine Verbindlichkeit aus einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung stellt eine entgeltliche Leistung dar; Gleiches gilt für die Verstärkung des Anspruchs durch Schuldanerkenntnis.
2. Das Beweisanzeichen der Inkongruenz ist gegeben, wenn der Schuldner nach Vornahme einer unerlaubten Handlung dem Gläubiger für die dadurch begründete Schadensersatzforderung eine Sicherung gewährt. Es bedarf der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob das Beweisanzeichen der Inkongruenz im konkreten Fall geeignet ist, den Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und seiner Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner zu erbringen.

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