ZVI 2010, 219

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2010Rechtsprechungzur Schuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 74, 78, 35 Abs. 2; BGB § 134Nichtigkeit der Beschlüsse einer Gläubigerversammlung bei EinberufungsmangelInsO§ 74InsO§ 78InsO§ 35BGB§ 134AG Duisburg, Beschl. v. 10.02.2010 – 60 IN 26/09 (nicht rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.10.2.201060 IN 26/09nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Beschlüsse einer Gläubigerversammlung, die nicht unter Beachtung des § 74 Abs. 2 InsO (hier: Nichtbekanntgabe der Uhrzeit des Termins) einberufen wurde, sind nichtig. Maßgeblich für den Einberufungsmangel ist der Text der öffentlichen Bekanntmachung.
2. Ein Beschluss der Gläubigerversammlung, der nach seinem Inhalt die gesetzliche Kompetenz der Versammlung überschreitet, ist wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht nichtig.
3. Die Geschäftsfreigabeerklärung des Insolvenzverwalters (§ 35 Abs. 2 InsO) verliert ihre Wirksamkeit erst durch die auf Antrag der Gläubigerversammlung ergehende Entscheidung des Insolvenzgerichts.
4. Für die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung gelten die formellen und sachlichen Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 InsO weder unmittelbar noch entsprechend.
5. Die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses wirkt gegenüber sämtlichen Beteiligten des Insolvenzverfahrens, wenn sie aufgrund eines nach § 78 Abs. 1 InsO zulässigen Antrags vom Insolvenzgericht ausgesprochen wird.

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