ZVI 2009, 267

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009Rechtsprechungzu Kosten und VergütungZPO § 3; InsO § 184Streitwertberechnung einer Klage des Insolvenzgläubigers auf Feststellung eines Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung unter Berücksichtigung der VollstreckungsaussichtenZPO§ 3InsO§ 184BGH, Beschl. v. 22.01.2009 – IX ZR 235/08 (OLG Karlsruhe) (OLG Karlsruhe)BGHBeschl.22.1.2009IX ZR 235/08 (OLG Karlsruhe)OLG Karlsruhe

Leitsatz des Gerichts:

Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung angemessen sein.

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