ZVI 2009, 266

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2009Rechtsprechungzur Wohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung bei Auswanderung ohne Mitteilung der neuen AnschriftInsO§ 295InsO§ 296AG Duisburg, Beschl. v. 13.01.2009 – 62 IN 147/03 (rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.13.1.200962 IN 147/03rechtskräftig

Leitsatz des Gerichts:

Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger wird messbar beeinträchtigt, wenn der Schuldner ins Ausland umzieht und dem Treuhänder keine neue Anschrift mitteilt, so dass dieser zeitlich und sachlich unbegrenzt außer Stande ist, die abgetretenen pfändbaren Einkünfte des Schuldners zu ermitteln und einzuziehen.

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