ZVI 2008, 260
Leitsätze des Gerichts:
1. Für die Ausübung des Anfechtungsrechts genügt jede erkennbare – auch konkludente – Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche.
2. Zur Frage, wann das Gericht davon ausgehen darf, ein Insolvenzverwalter, der die Anfechtbarkeit einer bestimmten Rechtshandlung geltend macht und zusätzlich die Tatsachengrundlage für die Anfechtung einer weiteren Rechtshandlung vorträgt, wolle diese von der Anfechtung ausnehmen.
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