ZVI 2007, 333

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungKosten und VergütungInsO §§ 89, 179, 180; ZPO § 106Rechtsschutzinteresse für Feststellung eines Kostenerstattungsanspruchs nach Insolvenzeröffnung bei Bestreiten durch InsolvenzverwalterInsO§ 89InsO§ 179InsO§ 180ZPO§ 106OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.07.2006 – 6 W 17/06 (rechtskräftig; LG Potsdam)OLG BrandenburgBeschl.3.7.20066 W 17/06rechtskräftigLG Potsdam

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Kostenausgleichungsverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen.
2. Der erstattungsberechtigte Insolvenzgläubiger kann die Feststellung der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs durch Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens betreiben, auch wenn die zu seinen Gunsten ergangene Kostengrundentscheidung gegen den Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtskräftig gewesen ist.
3. Für die Feststellung besteht ein Rechtsschutzinteresse, wenn der Insolvenzverwalter den angemeldeten Anspruch im Prüfungstermin bestritten hat.

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