ZVI 2007, 328

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungWohlverhaltensperiode und RestschuldbefreiungInsO §§ 1, 290, 295, 302; OWiG §§ 89 ff.Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen mehrfacher VerkehrsordnungswidrigkeitenInsO§ 1InsO§ 290InsO§ 295InsO§ 302OWiG§ 89AG Oldenburg, Beschl. v. 29.05.2007 – 60 IK 11/05 (rechtskräftig)AG OldenburgBeschl.29.5.200760 IK 11/05rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Bei der insolvenzrechtlichen Redlichkeitsprüfung findet im Rahmen der Ankündigung der Restschuldbefreiung keine allgemeine Beurteilung der Person des Schuldners in Bezug auf ein gesetzeskonformes Verhalten statt.
2. Allein die Begehung von Ordnungswidrigkeiten – anders als gläubigerschädigende Straftaten nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO – stellt keinen Versagungsgrund dar.
3. Der Schuldner verletzt seine Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht zumindest grob fahrlässig allein dadurch, dass er einen Gläubiger nicht angegeben hat oder eine Änderung der Anschrift nicht mitgeteilt hat. Bei alten, kaum mehr präsenten Forderungen ist die Nichtaufführung nicht grob fahrlässig.
4. Bei der Prüfung des Versagungsgrundes ist das Insolvenzgericht aus Gründen der Gläubigerautonomie und der Unzulässigkeit einer Prüfung von Amts wegen an den Antrag und den Vortrag des Gläubigers gebunden.
5. Enthält ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung keine Angaben zum möglichen Verschulden, dann ist er unbegründet.

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