ZVI 2007, 315

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenInsO §§ 4, 21; ZPO §§ 42, 406Unzulässigkeit der Ablehnung eines Sachverständigen im Insolvenzantragsverfahren wegen BefangenheitInsO§ 4InsO§ 21ZPO§ 42ZPO§ 406AG Göttingen, Beschl. v. 26.05.2007 – 74 IN 180/07 (nicht rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.26.5.200774 IN 180/07nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichtes:

1. Ein im Eröffnungsverfahren angesetzter Sachverständiger kann nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
2. Anlass zur amtswegigen Abberufung eines Sachverständigen im Eröffnungsverfahren besteht nicht deshalb, weil er als Insolvenzverwalter einen Zivilprozess gegen den Schuldner des vorliegenden Verfahrens führt. Einem möglichen Interessenkonflikt kann Rechnung getragen werden durch Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters im Falle der Eröffnung.
3. Ein vorläufiger „starker“ Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 2. Alt. 1 InsO) hat ein Recht auf Akteneinsicht gem. § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO.

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