ZVI 2007, 314

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenZPO §§ 765a, 850i; SGB I § 55Keine Freigabe eines gepfändeten Sparguthabens für laufenden LebensunterhaltZPO§ 765aZPO§ 850iSGB I§ 55AG Stuttgart, Beschl. v. 30.05.2007 – 2 M 2801/99; 2 M 4423/04 (nicht rechtskräftig)AG StuttgartBeschl.30.5.20072 M 2801/99; 2 M 4423/04nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Freigabe eines gepfändten Sparguthabens gem. § 765a ZPO kann nicht auf die Verwendung des gesparten Betrages zum laufenden Lebensunterhalt (hier: zur Bezahlung der Mietkosten) gestützt werden.
2. Eine Freigabe nach § 55 Abs. 4 SGB I kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner nachweist, dass sich das ausgezahlte Guthaben allein aus fortlaufenden Sozialleistungen ergibt.
3. Zur Bezahlung eines Bußgeldes kann ein gepfändeter Betrag freigegeben werden, wenn dem Schuldner lediglich Einkünfte aus Sozialhilfe zur Verfügung stehen.

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