ZVI 2007, 309

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenBGB § 675; ZPO §§ 829, 851Pfändung in „offene Kreditlinie“ nur bei Pflicht der Bank zur Kreditgewährung und freier Verfügung des KontoinhabersBGB§ 675ZPO§ 829ZPO§ 851OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.07.2006 – 8 U 330/05-98 (rechtskräftig; LG Saarbrücken)OLG SaarbrückenUrt.20.7.20068 U 330/05-98rechtskräftigLG Saarbrücken

Leitsatz des Gerichts:

Die Pfändung in eine „offene Kreditlinie“ beim Girokonto ist grundsätzlich möglich, wenn und soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt, setzt allerdings voraus, dass die Bank zur Kreditgewährung verpflichtet ist und dem Kontoinhaber das Kapital zur freien Verfügung überlässt.

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