ZVI 2007, 303

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2007RechtsprechungSchuldenbereinigung und InsolvenzeröffnungsverfahrenBGB §§ 193, 271 Abs. 1, § 286Kein Ablauf von Fälligkeits- und kein Beginn von Verzugsfristen an Sonn-/Feiertag („Deutsche Telekom/10151 Telecom“)BGB§ 193BGB§ 271BGB§ 286BGH, Urt. v. 01.02.2007 – III ZR 159/06 (OLG Köln) +BGHUrt.1.2.2007III ZR 159/06OLG Köln

Leitsatz des Gerichts:

§ 193 BGB gilt sowohl für Fristen, nach deren Ablauf die Fälligkeit einer Forderung eintritt, als auch für solche, nach deren Ende der Verzug beginnt.

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