ZVI 2006, 260

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO §§ 295, 296, 305; ZPO § 850cVersagung der Restschuldbefreiung bei Verschweigen des Wegfalls von Unterhaltspflichten InsO§ 295 InsO§ 296 InsO§ 305 ZPO§ 850c AG Holzminden, Beschl. v. 08.02.2006 – 10 IK 96/02 (rechtskräftig)AG HolzmindenBeschl.8.2.200610 IK 96/02rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit gem. § 295 Abs. 1 Nr. InsO versagt werden, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen mehrfachen Unterschlagungen gekündigt wird.
2. Wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn das Ende einer Unterhaltspflicht (hier: Trennung vom Ehepartner) nicht angezeigt und pfändbares Einkommen dadurch nicht eingezogen wird.
3. Eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass pfändbare Bezüge zunächst auf die offenen Verfahrenskosten hätten angerechnet werden müssen.

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