ZVI 2006, 246

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2006 Rechtsprechung eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 134 Abs. 1Anfechtung unentgeltlicher Leistungen im Dreipersonenverhältnis bei wirtschaftlicher Wertlosigkeit der Gegenleistung („Cash-Pool-System II“) InsO§ 134 BGH, Urt. v. 30.03.2006 – IX ZR 84/05 (LG Ausgburg)BGHUrt.30.3.2006IX ZR 84/05LG Ausgburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich, wenn der Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat.
2. Für die Frage, ob der künftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche Leistung erbracht hat, sind eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten oder gegenüber einem Dritten verfolgte wirtschaftliche Interessen oder Vorteile unerheblich.
3. Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert.
4. Die Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht deshalb entgeltlich, weil der Empfänger zu einem früheren Zeitpunkt seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat, die eine Gegenleistung zu der nun erfüllten Forderung darstellten (Fortführung der Rechtsprechung zu § 32 Nr. 1 KO für § 134 Abs. 1 InsO).

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