ZVI 2005, 309

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2005 Rechtsprechung Schuldenbereinigung und Insolvenzeröffnungsverfahren InsO § 4a, § 290 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 85 Abs. 2; BGB § 2178Zurechnung des Verschuldens eines Rechtsberaters des Schuldners im Vorfeld eines Eröffnungsantrags InsO§ 4a InsO§ 290 ZPO§ 85 BGB§ 2178 AG Duisburg, Beschl. v. 09.05.2005 – 62 IK 188/04 (rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.9.5.200562 IK 188/04rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung anstrebt, hat im absehbaren Vorfeld eines Insolvenzverfahrens nachbesten Kräften Rücklagen für die zu erwartenden Verfahrenskosten zu bilden. Verstößt er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Pflicht, so ist er im Hinblick auf die Stundung so zu behandeln, als seien die verbrauchten Finanzmittel noch vorhanden.
2. Der Schuldner muss sich das Verschulden eines Schuldnerberaters, der ihn bei der Vorbereitung des Eröffnungsantrags fehlerhaft rechtlich berät, im Insolvenzverfahren in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

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