ZVI 2005, 305
Leitsatz des Gerichts:
Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung kann weder aus § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit dem Hessischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung noch aus dem Grundgesetz einen Anspruch auf finanzielle Förderung durch das Land Hessen herleiten.
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