ZVI 2004, 367

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Kosten und Vergütung InsO § 63 Abs. 1, § 64; ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1; BGB § 812Keine Insolvenzverwaltervergütung nach § 63 InsO bei Erschleichung der Bestellung InsO§ 63 InsO§ 64 ZPO§ 577 BGB§ 812 BGH, Beschl. v. 06.05.2004 – IX ZB 349/02 (LG Zweibrücken +)BGHBeschl.6.5.2004IX ZB 349/02LG Zweibrücken +

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung.
2. Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen.
3. Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach § 63 Abs. 1 InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen.

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