ZVI 2004, 364

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO § 97 Abs., 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 295 Abs: 1 Nr. 1Keine Versagung der RSB wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit bei pauschalem Hinweis des Gläubigers auf höhere Tarifentlohnung InsO§ 97 InsO§ 290 InsO§ 295 AG Duisburg, Beschl. v. 06.04.2004 – 62 IK 27/02 (rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.6.4.200462 IK 27/02rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Die in § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 InsO normierte Erwerbsobliegenheit während der Wohlverhaltenszeit ist eine Teilregelung aus dem Anwendungsbereich der allgemeinen Mitwirkungspflicht und gilt über § 97 Abs. 2 InsO auch schon im eröffneten Insolvenzverfahren. Übt ein Schuldner in diesem Verfahrensabschnitt keine angemessene Erwerbstätigkeit aus; so kann dies grundsätzlich die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO rechtfertigen.
2. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung des Schuldners, seinen Fähigkeiten, seinem Lebensalter, seinem Gesundheitszustand und seinen Lebensverhältnissen entspricht (§ 1574 Abs. 2 BGB) und in derer seiner Leistung entsprechend entlohnt wird.
3. Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ist schlüssig dargelegt, wenn nachvollziehbar vorgetragen ist, dass die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit des Schuldners nach Art, Ausmaß oder Entlohnung nicht angemessen (im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB) ist und der Schuldner angesichts der Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt mit vertretbaren Bemühungen eine nennenswert besser bezahlte, angemessene und dauerhafte Arbeitsstelle hätte finden können. Der abstrakte Hinweis auf Tarifverträge, die eine günstigere Entlohnung vorsehen, reicht nicht aus.

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