ZVI 2004, 358

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2004 Rechtsprechung Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2Versagung der RSB wegen grob fahrlässiger Falschangaben durch eingeschalteten Kreditvermittler InsO§ 290 LG Mönchengladbach, Beschl. v. 19.02.2004 – 5 T 32/04 (AG Mönchengladbach)LG MönchengladbachBeschl.19.2.20045 T 32/04AG Mönchengladbach

Leitsatz der Redaktion:

Erkennbar unrichtige Angaben über die Höhe eigener Verbindlichkeiten in einem durch einen Kreditvermittler ausgefüllten Kreditantrag begründen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und damit einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO wenn der Schuldner lediglich auf eine Änderungszusage des Kreditvermittlers vertraut und nicht vor Unterzeichnung auf einer Änderung der Angaben besteht.

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