ZVI 2003, 305

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Kosten und Vergütung InsO § 4a, § 54, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 2, § 155, § 208, § 209; InsVV § 4 Abs. 1 Satz 3, § 5; AO § 34 Abs. 3Keine Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters in masselosen Stundungsverfahren bei Nachbuchungen InsO§ 4a InsO§ 54 InsO§ 55 InsO§ 63 InsO§ 155 InsO§ 208 InsO§ 209 InsVV§ 4 InsVV§ 5 AO§ 34 AG Duisburg, Beschl. v. 27.04.2003 – 62 IN 241/02 (nicht rechtskräftig)AG DuisburgBeschl.27.4.200362 IN 241/02nicht rechtskräftig

Leitsätze:

1. Die Kosten für die Nacherstellung der schuldnerischen Buchhaltung oder der erforderlichen Steuererklärungen sind dem Insolvenzverwalter nach Stundung der Verfahrenskosten nicht aus der Staatskasse zu erstatten. (Leitsatz des Gerichts)
2. Ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters der Einsatz besonderer Sachkunde erforderlich, so kann die Finanzbehörde ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) die Erfüllung der Pflichten durch den Verwalter nicht mehr zwangsweise durchsetzen, wenn die Insolvenzmasse unter Berücksichtigung der Rangordnung des § 209 InsO nicht ausreicht, um den hierfür notwendigen finanziellen Aufwand (§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 5 InsVV) zu decken. (Leitsatz des Gerichts)
3. Im masseunzulänglichen Verfahren besteht bei nicht gedeckten Kosten der Nachbuchung keine Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters. (Leitsatz der Redaktion)
4. Mit der Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) steht zugleich fest, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Dies kann das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsbeschluss feststellen. Die Feststellung und ihre Veröffentlichung haben die selbe rechtliche Wirkung wie die Anzeige der Masseunzulänglichkeit und deren Veröffentlichung nach § 208 InsO. Eine zusätzliche Anzeige des Verwalters ist nicht erforderlich. (Leitsatz des Gerichts)

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