ZVI 2003, 302

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Kosten und Vergütung ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1Vorrang von Ausgaben der Zwangsverwaltung vor Grundpfandrechten nur bei objekterhaltender oder -verbessernder Wirkung ZVG§ 10 BGH, Urt. v. 10.04.2003 – IX ZR 106/02 (LG Frankfurt/M. +)BGHUrt.10.4.2003IX ZR 106/02LG Frankfurt/M. +

Leitsätze des Gerichts:

1. Ausgaben der Zwangsverwaltung genießen nur dann den Vorrang vor Grundpfandrechten, wenn von ihnen im Einzelfall eine objekterhaltende oder -verbessernde Wirkung ausgeht; hierfür reicht es weder aus, dass die Zwangsverwaltung mit Recht angeordnet ist, noch, dass die Ausgaben bei vorhandenen Nutzungen aus diesen zu bestreiten gewesen wären.
2. Die Vergütung des Zwangsverwalters kann nur berücksichtigt werden, wenn die Zwangsverwaltung notwendig war, um das Grundstück für die Zwangsversteigerung zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Falle der Versteigerung eines Wohnungseigentums muss regelmäßig hinzukommen, dass sich die Tätigkeit des Zwangsverwalters gerade auf das Sondereigentum und nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezog.
3. Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum versteigert, sind erbrachte Wohngeldzahlungen des Zwangsverwalters nur insoweit zu berücksichtigen, als sie objekterhaltend oder – verbessernd verwandt worden sind; dies muss der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger darlegen und beweisen.

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