ZVI 2003, 295

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO §§ 291, 295, 296Widerruf der Kostenstundung und Versagung der Restschuldbefreiung bei vollständiger Befriedigung einzelner Gläubiger ohne Information des Treuhänders InsO§ 291 InsO§ 295 InsO§ 296 AG Göttingen, Beschl. v. 17.01.2003 – 74 IK 191/01 (nicht rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.17.1.200374 IK 191/01nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Obliegenheiten des § 295 InsO bestehen nicht erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO, sondern bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2. Führt ein Schuldner Zahlungen nicht an den Treuhänder ab und befriedigt Forderungen einzelner Insolvenzgläubiger im vollen Umfang, Forderungen anderer Insolvenzgläubiger jedoch nur teilweise, liegt darin ein Verstoß gegen die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO, der eine Versagung gemäß § 296 Abs. 1 InsO begründet.
3. In diesem Fall kommt auch ein Widerruf der Stundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO in Betracht.

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