ZVI 2003, 292

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2003 Rechtsprechung Eröffneten Insolvenzverfahren InsO § 1 Satz 2, § 4a Abs. 1, § 290 Abs. 1Versagung der Verfahrenskostenstundung wegen Unredlichkeit des Schuldners InsO§ 1 InsO§ 4a InsO§ 290 AG München, Beschl. v. 20.05.2003 – 1506 IN 748/02 (nicht rechtskräftig)AG MünchenBeschl.20.5.20031506 IN 748/02nicht rechtskräftig

Leitsatz der Redaktion:

Ist nach den Gesamtumständen die Erlangung der Restschuldbefreiung und nicht auch die Befriedigung der Gläubiger alleiniges Verfahrensziel, so ist bereits beim Antrag auf Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO die Redlichkeit des Schuldners zu prüfen und der Antrag auch dann zurückzuweisen, wenn zwar keine Versagungsgründe ZVI 2003, 293i. S. d. § 290 Abs. 1 InsO vorliegen, die Redlichkeit aber nach dem allgemeinen Prüfungsmaßstab des § 1 Satz 2 InsO auf Grund von im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen wegen Vermögens- und Aussagedelikten verneint werden muss.

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