ZVI 2026, 189

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2026 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO §§ 21, 22, 25 Abs. 2Kein verfahrensrechtlicher Vorrang der Abwicklungstätigkeit gem. § 25 Abs. 2 InsO in einem „steckengebliebenen“ Eröffnungsverfahren gegenüber einem später eröffneten Insolvenzverfahren InsO§ 21 InsO§ 22 InsO§ 25 AG Hannover, Beschl. v. 12.01.2026 – 904 IN 491/25 -2 -AG HannoverBeschl.12.1.2026904 IN 491/25 -2 -

Leitsatz der Redaktion:

Die Abwicklungstätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 25 Abs. 2 InsO genießt in den Fällen eines aufgrund Antragrücknahme oder -erledigung steckengebliebenen Insolvenzeröffnungsverfahrens keinen verfahrensrechtlichen Vorrang gegenüber einer Verfahrenseröffnung in einem späteren Insolvenzverfahren. Insbesondere schirmt sie das ihr unterfallende Vermögen nicht durch Bildung einer Sondermasse, die nur den von § 25 Abs. 2 InsO erfassten Gläubigern haftete, vom Insolvenzbeschlag des eröffneten Verfahrens ab.

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