RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1619-3741
Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz
ZVI
2026
EditorialJan Roth
KI in der Insolvenzverwaltung – oder doch nicht?
Die Insolvenzpraxis war lange Zeit ein Hort verlässlicher Konstanten. Masse ist das, was da ist – und nicht das, was man gerne hätte. Forderungen sind das, was festgestellt wird – und nicht das, was angemeldet wird. Und ein Insolvenzverwalter ist, jedenfalls bislang, eine Person und kein Software-Update.
Diese Gewissheiten geraten neuerdings unter Druck. Nicht etwa durch den Gesetzgeber – der hält sich insoweit erfreulich zurück –, sondern durch eine Entwicklung, die sich mit zunehmender Geschwindigkeit in den juristischen Alltag drängt: die Digitalisierung, flankiert von der Verheißung der sogenannten Künstlichen Intelligenz.
Nun wäre es unerquicklich, an dieser Stelle kulturpessimistische Klagen anzustimmen. Niemand wird ernsthaft bestreiten wollen, dass technische Hilfsmittel die Arbeit erleichtern können. Wer einmal Forderungsanmeldungen in drei- oder gar vierstelliger Zahl händisch erfasst hat, weiß, dass Fortschritt gelegentlich auch etwas Gutes hat.
Und in der Tat: Die Prüfung von Forderungsanmeldungen ist ein Bereich, der sich für den Einsatz technischer Unterstützung geradezu aufdrängt. Vieles ist standardisiert, vieles wiederholt sich. Tabellen, Fristen, Formalien – das ist kein Feld, auf dem sich juristische Kreativität zwingend austoben müsste.
Das Problem beginnt dort, wo aus Struktur Routine wird – und aus Routine vermeintliche Beliebigkeit. Denn so standardisiert der Regelfall sein mag, so singulär sind die Abweichungen. Und gerade diese Abweichungen sind es, auf die es ankommt. Die ungewöhnliche Sicherungsabrede, die schief formulierte Abtretung, die Forderung, die sich bei näherem Hinsehen als etwas ganz anderes entpuppt als das, was angemeldet wurde – all das sind keine exotischen Randerscheinungen, sondern gelebter Alltag der Forderungsprüfung.
Hinzu tritt ein Umstand, der in der Ich-mach´s-mir-einfach-Euphorie gern übersehen wird: Das Ergebnis der Forderungsprüfung ist nicht bloß ein interner Vermerk. Es ist Titulierung einer Forderung – oder auch einer Nicht-Forderung. Was hier festgestellt wird, wirkt. Nachhaltig. Es entscheidet über Quoten, über Rechte, über wirtschaftliche Existenzen.
Wer an dieser Stelle Fehler macht, produziert nicht bloß Korrekturbedarf, sondern Rechtsfolgen.
Vor diesem Hintergrund gibt die derzeit zu beobachtende Entwicklung mehr Anlass zur Nachdenklichkeit als zur unkritischen Euphorie. Man begegnet ihr in Gestalt von Programmen, die „automatisiert prüfen“, „intelligent auswerten“ oder gar „rechtssicher entscheiden“. Was früher der juristischen Subsumtion vorbehalten war, soll nun – so scheint es – in der Geschwindigkeit eines Drive-in-Schalters erledigt werden. Man bestellt ein Ergebnis, und heraus kommt eine Lösung. Dass zwischen Bestellung und Ergebnis ein Denkprozess liegen sollte, wird zunehmend als optional angesehen.
ZVI 2026, 170
Die Folgen sind, vorsichtig formuliert, uneinheitlich. Da werden Forderungen mit großer sprachlicher Eleganz als „schlüssig“ eingeordnet, deren rechtliche Grundlage bei näherem Hinsehen nicht trägt. Da werden Einwendungen übersehen, weil sie nicht in das erwartete Muster passen. Und da entsteht nicht selten der Eindruck, dass die eigentliche juristische Arbeit nicht mehr im Prüfen, sondern im Abnicken besteht.
Das wäre noch hinnehmbar, wenn es sich um Einzelfälle handelte. Problematisch wird es dort, wo sich eine neue Form der juristischen Arbeitsweise etabliert: erst generieren, dann – vielleicht – überprüfen. Eine Art „Generate-and-find-out“-Juristerei, die in bemerkenswerter Nähe zu jener „Drive-in-and-find-out“-Mentalität steht, die man aus anderen Zusammenhängen bereits kennt.
Gerade im Bereich der Forderungsprüfung ist das ein riskantes Spiel. Denn hier ist der Unterschied zwischen richtig und falsch kein akademischer. Er materialisiert sich in Geld – und in der Verteilung dieses Geldes. Wer hier die Kontrolle aus der Hand gibt, ersetzt juristische Verantwortung durch technische Wahrscheinlichkeit.
Besonders misslich ist dabei die Tendenz zur Autoritätsverschiebung. Wo früher Argumente aus Gesetz und Rechtsprechung hergeleitet wurden, tritt schleichend und subkutan der Verweis auf das Ergebnis eines Tools an deren Stelle. Die Begründung lautet dann sinngemäß: „Es wird schon stimmen, es klingt jedenfalls plausibel.“ Das ist, freundlich formuliert, ein gewagter Ansatz.
Man mag einwenden, dass sich auch menschengemacht Fehler zugetragen haben, ja sich gar falsche Auffassungen verbreitet haben. Das stimmt nun wohl. Neu ist allerdings die Geschwindigkeit, mit der sich Fehler heute vervielfältigen lassen. Was einmal generiert ist, wird kopiert, weiterverarbeitet und schließlich – versehen mit dem Anschein technischer Objektivität – perpetuiert. Am Ende stehen dann Ergebnisse, von der niemand mehr so genau weiß, woher sie eigentlich stammen, die aber gleichwohl in Tabellen, Prüfvermerken und Feststellungen auftauchen.
Das Insolvenzrecht ist für solche Experimente ein denkbar ungeeigneter Spielplatz. Es lebt – bei aller notwendigen Fortentwicklung – von dogmatischer Klarheit und juristischer Präzision. Beides lässt sich nicht automatisieren.
Die Quintessenz ist dabei weniger spektakulär, als man vielleicht hoffen möchte: Technische Unterstützung ist willkommen, wo sie Routine erleichtert. Sie wird zum Problem, wo sie die Entscheidung ersetzt. Die Verantwortung für die Forderungsprüfung lässt sich nicht delegieren – weder an den Schuldner, noch an den Gläubiger und erst recht nicht an ein System, das nicht weiß, wann es sich irrt.
Vielleicht ist es daher an der Zeit, sich an eine alte juristische Grundregel zu erinnern: Nicht alles, was schnell geht, ist auch richtig. Und nicht alles, was überzeugend formuliert ist, ist auch überzeugend gedacht. Wer die Entscheidung einem Werkzeug überlässt – so „intelligent“ es auch sein mag – , hat sie nicht vereinfacht, sondern aufgegeben.
In diesem Sinne wünsche ich unseren Lesern viel Freude und – trotz oder gerade wegen aller technischen Neuerungen – vor allem Erkenntnisgewinn bei der Lektüre des in diesem Heft gesammelten Wissens.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth, Frankfurt/M.
