ZVI 2025, 175

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2025 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO § 302 Nr. 2, § 308 Abs. 1, § 309Keine Gestaltbarkeit von Forderungen gem. § 302 Nr. 2 InsO im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren InsO§ 302 InsO§ 308 InsO§ 309 AG Köln, Beschl. v. 04.06.2024 – 70a IK 331/23AG KölnBeschl.4.6.202470a IK 331/23

Leitsätze des Gerichts:

1. Nicht jeder Fehler oder jede Unzulänglichkeit in einer Gläubigerliste führt zur Unzulässigkeit des Insolvenzantrags. Entscheidend ist der Umfang der Fehlerhaftigkeit und ob die Liste ihrer Informationsfunktion (noch) nachkommen kann. In der Unternehmensinsolvenz ist diese Informationsfunktion insbesondere auch durch die Vorgabe des § 13 Abs. 1 Satz 4 – 6 InsO, bestimmte Forderungen gesondert auszuweisen, näher konkretisiert. Die Grenze im Rahmen der Zulässigkeit noch tolerierbarer Unvollständigkeiten ist überschritten, wenn die fehlerhafte Liste dazu führt, dass das Gericht seine Entscheidungen nicht mehr sachgerecht an ihr ausrichten kann.
2. Eine zielgerichtete Befriedigung einer widersprechenden Gläubigerin im laufenden Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren nach § 309 InsO kann der Bestätigung des Schuldenbereinigungsplans entgegenstehen, da ein Einfluss auf die Willensbildung der weiteren Gläubiger nicht ausgeschlossen werden kann. Es kann dann ein neuer Plan eingereicht werden, der die befriedigte Gläubigerin nicht mehr aufführt.
3. Forderungen wegen Geldstrafen und gleichgestellten Verbindlichkeiten, die nach § 302 Nr. 2 i. V. m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, stehen der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbefreiungsverfahrens nicht entgegen. Solche Forderungen sind aber über den Schuldenbereinigungsplan nicht im Sinne eines zivilrechtlichen Vergleichs gem. § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO gestaltbar. Es ist deshalb grundsätzlich erforderlich, dass eine solche Forderung entweder vollständig aus den Planregelungen herausgenommen wird oder aber eine Klausel enthält, dass die Restforderung entsprechend § 302 InsO nicht mit Erfüllung des Plans erlischt bzw. ihre Durchsetzbarkeit verliert.

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