ZVI 2024, 177

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2024 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 174 Abs. 2, § 184 Abs. 2, § 302 Nr. 1 a. F.; BGB § 214 Abs. 1; StGB § 170 Abs. 1Zur Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener Unterhaltspflichtverletzung und zu deren Verjährung InsO§ 174 InsO§ 184 InsO a.F.§ 302 BGB§ 214 StGB§ 170 BGH, Beschl. v. 21.03.2024 – IX ZB 56/22 (OLG Köln) +BGHBeschl.21.3.2024IX ZB 56/22OLG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung muss der konkrete Zeitraum zu entnehmen sein, für den der Schuldner Unterhalt schuldet, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat und dass es sich aus Sicht des Gläubigers um ein vorsätzliches Delikt, beispielsweise eine Straftat handelt.
2. Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt.
3. Die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder Einstellung; auf die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung kommt es nicht an.

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