ZVI 2023, 227

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher-, Privat- und Nachlassinsolvenz ZVI 2023 RechtsprechungUmfang der Masse/MassegenerierungInsO § 36 Abs. 1, § 115; ZPO § 850b Abs. 1Unpfändbarkeit von Ansprüchen des Schuldners aus einer Bestattungsvorsorge-Treuhand InsO§ 36 InsO§ 115 ZPO§ 850b AG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2023 – 37 C 159/22AG DüsseldorfUrt.3.2.202337 C 159/22

Leitsätze der Redaktion:

1. Gem. § 36 Abs. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Dabei sind sämtliche gesetzliche Pfändungsbeschränkungen auch im Insolvenzverfahren zu beachten. Dass § 36 Abs. 1 InsO nicht ausdrücklich auf § 850b ZPO verweist, bedeutet daher nicht, dass dieser im Insolvenzverfahren nicht anwendbar wäre.
2. § 850b Abs. 1 ZPO ist daher auch im Insolvenzverfahren zu beachten, hierunter fallende Forderungen gehören nicht zur Insolvenzmasse. Folge ist, dass Bezüge aus einer Bestattungsvorsorge-Treuhand bis zu einem Betrag von 5.400 € analog § 850b Abs. 1 Nr. 4 nur bedingt pfändbar sind.

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