ZVI 2022, 198

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2022 RechtsprechungEröffnetes VerfahrenInsO § 184 Abs. 1, § 302 Nr. 1 a. F.; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170 Abs. 1Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsgläubigers im Rahmen eines Feststellungsprozesses gem. § 184 Abs. 1 InsO gegen den Schuldner InsO§ 184 InsO a.F.§ 302 BGB§ 823 StGB§ 170 OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.09.2021 – 13 UF 83/18 (AG Zossen)OLG BrandenburgBeschl.6.9.202113 UF 83/18AG Zossen

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Gläubiger eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 170 Abs. 1 StGB muss sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen dieses Anspruchs darlegen und beweisen. Derjenige, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt.
2. Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht muss daher beweisen, dass in bestimmten Zeiträumen eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestand, sich der Schuldner dieser Unterhaltspflicht entzog und dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne die Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre.

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