ZVI 2022, 176

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2022 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungEuInsVO 2000 Art. 16 Abs. 1Zur Anerkennung einer in England erteilten Restschuldbefreiung bei später im Inland rechtskräftig gewordenem Versäumnisurteil EuInsVO 2000Art. 16 OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.02.2022 – I-18 U 4/21 (LG Düsseldorf)OLG DüsseldorfUrt.16.2.2022I-18 U 4/21LG Düsseldorf

Leitsätze des Einsenders:

1. Durchläuft ein deutscher Zahnarzt an seinem Wohnsitz in England ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach englischem Recht, ist beides gem. Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO im Inland anzuerkennen.
2. Eine in England erteilte Restschuldbefreiung entfaltet in Deutschland jedoch dann keine Wirkung, wenn nach Erteilung der ausländischen Restschuldbefreiung im Inland ein Versäumnisurteil gegen den Zahnarzt ergeht, worin festgestellt wird, dass dieser für alle Schäden aus Behandlungsfehlerhaftung aufzukommen hat, die sich vor der Insolvenzantragstellung ereignet haben, und der Zahnarzt dieses ihm unter seiner englischen Adresse zugestellte Versäumnisurteil rechtskräftig werden lässt.
3. Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils bedeutet, dass das im Urteil bezeichnete Recht oder Rechtsverhältnis besteht, weswegen der Zahnarzt mit allen Ein-ZVI 2022, 177wendungen ausgeschlossen ist, einschließlich der ihm erteilten ausländischen Restschuldbefreiung, die er bis zur letzten Tatsachenverhandlung im Feststellungsverfahren hätte geltend machen können.
4. Diese Behandlung von Feststellungsurteilen erschließt sich auch aus dem Vergleich mit Leistungsurteilen, gegen die auch nur die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO und nicht das pauschale Berufen auf eine Restschuldbefreiung zulässig ist.

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