ZVI 2022, 165

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2022 EditorialHans-Ulrich Heyer

Verbraucherinsolvenz: Vieles neu und auch alles gut?

Unter dieser Fragestellung hat sich ein Workshop auf dem 19. Deutschen Insolvenzrechtstag am 31. März 2022 mit aktuellen Fragen zur Verbraucherinsolvenz beschäftigt. Im Vordergrund standen dabei zwei Bereiche: Zum einen der Umgang mit Pfändungen zukünftiger Forderungen in der Insolvenz im Hinblick auf die Verstrickungswirkungen vorgehender Pfändungen und zum anderen grundsätzliche Reformfragen zur Verbraucherinsolvenz und zur Evaluation der neuen Rechtslage.
Die Verstrickungsproblematik beschäftigt die Praxis vor allem seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2017 (IX ZR 40/17, ZVI 2018, 150 (m. Bespr. Homann, S. 137)), mit der er ausgesprochen hat, dass Gläubiger, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zukünftige Forderungen gepfändet haben, ein Recht aus Art. 14 GG haben, dass die Vollstreckung ihrer Forderungen durch das Insolvenzverfahren nicht weiter eingeschränkt wird, als für das Insolvenzverfahren unbedingt notwendig. Die durch die Pfändung bewirkte öffentlich-rechtliche Verstrickung der Forderung wird deshalb nicht schon durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, sondern dauert auch im Insolvenzverfahren fort und kann nur durch einen gerichtlichen Beschluss beseitigt werden. Dies kann im Wege der Vollstreckungserinnerung dergestalt geschehen, dass die Vollziehung des Pfändungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt wird. Sollte es zu einer Versagung der Restschuldbefreiung kommen, bleibt das Pfändungspfandrecht auf diese Weise grundsätzlich bestehen und kann nach Beendigung des Verfahrens weiter genutzt werden. Versagungen der Restschuldbefreiung stellen in der Praxis aber Ausnahmefälle dar, so dass der wirtschaftliche Wert dieser Konstruktion für die betroffenen Gläubiger zumeist begrenzt ist. Andererseits belastet die aktuelle Regelung Schuldner, Verwalter, Drittschuldner und Gerichte mit einem nicht unerheblichen Regelungs- und Entscheidungsaufwand. Vor diesem Hintergrund haben sich so gut wie alle Teilnehmer des Workshops für eine gesetzliche Neuregelung ausgesprochen, die die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Vorratspfändungen von künftig entstehenden Ansprüchen mit Eröffnung des Verfahrens für unwirksam erklärt.
Unabhängig von diesem Themenkreis standen auch grundsätzliche Fragen zur Verbraucherinsolvenz zur Diskussion. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Evaluationsvorschrift des Art. 107a Abs. 1 EGInsO. Sie verpflichtet die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 zu berichten, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewirkt hat. Der Bericht soll dabei auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen.
Dieser Evaluationsauftrag ist mit dem „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ vom 22. Dezember 2020 (BGBl I, 3328), erteilt worden. Insbesondere zur Frage der Speicherfristen dürfte er vor dem Hintergrund ergangen sein, dass eine gesetzliche Regelung zur Bestimmung ZVI 2022, 166der Speicherfristen für Insolvenzdaten, wie sie der Referentenentwurf vom Februar 2020 noch vorgesehen hatte, nicht durchsetzbar war.
Die Evaluationsnotwendigkeit hat eine Initiative von Vertretern der Schuldnerberatung, der Insolvenzverwalterschaft, der Justiz und auch der Wissenschaft zum Anlass genommen, noch einmal die Diskussion anzustoßen, ob nicht über den Auftrag des Art. 107a Abs. 1 EGInsO hinaus weiterer Reformbedarf bestehen könnte. Eine entsprechende Arbeitsgruppe der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein hat dieses Vorhaben auf dem Insolvenzrechtstag vorgestellt. Sie möchte in der Zeit bis zur Evaluierung Anregungen und Ideen aus dem Kreis der Interessierten sammeln und zur Diskussion stellen. Ein erstes Themenpapier soll demnächst auf der Homepage der ARGE des Deutschen Anwaltverein veröffentlicht und dann fortgeschrieben werden. Außerdem sollen die Vorschläge auf geeigneten Veranstaltungen diskutiert werden.
In einer ersten Diskussion hat sich eine Mehrheit der Teilnehmer*innen bereits dafür ausgesprochen, einen Vorschlag aus dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 13. 10. 2012 (BT-Drucks. 17/11268, dort Art. 1 Nr. 35 a) bb)) zur Vereinfachung des außergerichtlichen Einigungsversuchs nochmals aufzunehmen. Dieser hatte vorgesehen, die außergerichtliche Einigung zu verschlanken, wenn nach Überzeugung der beratenden Stelle oder Person keine Aussicht auf die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger besteht. Dann sollte zwar eine persönliche Beratung stattfinden und die Vermögenssituation eingehend ermittelt werden, es sollte aber auf die Übersendung eines Plans, beispielsweise eines aussichtslosen Null-Plans, verzichtet werden können. Die Übersendung aussichtsloser Pläne stellt einen aufwendigen Formalismus dar, der möglicherweise die Akzeptanz des Schuldenbereinigungsplanverfahrens bei den Gläubigern insgesamt eher beeinträchtigen kann.
Überwiegend zustimmend ist auch diskutiert worden, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren nur noch auf ausdrücklichen Antrag der Schuldnerin bzw. des Schuldners durchzuführen, so dass das Zwischenverfahren nach § 306 InsO ohne einen solchen Antrag entfiele. Damit entfiele die zwingende Vorlage eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans als Anlage zum Verbraucherinsolvenzantrag.
Weiter sollte nochmals geprüft werden, ob es nicht sinnvoll wäre, eine gerichtliche Zustimmung zu einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zuzulassen, wie es schon der Referentenentwurf des BMJ für ein „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ vom 7. 12. 2011 vorgeschlagen hatte.
Ebenso erscheint es diskussionswürdig, ob es nach der Verkürzung des Entschuldungsverfahren noch sachgerecht und notwendig ist, die Verfahrensstufen des eröffneten Verfahrens und der anschließenden Wohlverhaltensperiode aufrechtzuerhalten. Und das berührt auch die Frage nach der Notwendigkeit der unterschiedlichen Versagungsgründe nach §§ 290, 295 ff. InsO mit den entsprechenden Präklusionswirkungen, die der Praxis zuweilen schwer zu vermitteln sind.
In dem Workshop wurde auch angesprochen, ob es noch Sinn macht, bei natürlichen Personen verfahrensmäßig zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren zu unterscheiden und ob nicht die Vertretungsbefugnis der Schuldnerberatungsstellen auf alle natürlichen Personen ausgedehnt werden sollte. Daneben hat die Arbeitsgruppe auch vorgeschlagen zu überlegen, ob ein Forderungsanmelde- und -prüfungsverfahren in allen, also auch in völlig masselosen Verfahren sinnvoll ist.
Die Diskussion auf dem Insolvenzrechtstag soll erst der Anfang gewesen sein. Die Arbeitsgruppe möchte den Evaluationsprozess unterstützen und im Dialog mit allen Interessierten begleiten.
Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer, stellv. DirAG Oldenburg (Oldb.)

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