ZVI 2021, 208
Leitsatz der Redaktion:
Bei der Ermittlung von Insolvenzanfechtungsansprüchen handelt es sich grundsätzlich um eine – nicht delegationsfähige – Regelaufgabe des Insolvenzverwalters. Etwas anderes gilt nur, wenn der Insolvenzverwalter substantiiert die Notwendigkeit der Delegation und das Fehlen eigener Sachkunde darlegt.
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