ZVI 2020, 188

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO § 22 Abs. 1 Satz 2; GewO §§ 12, 35 Abs. 1Keine Zustimmung zur Betriebsstilllegung allein aufgrund einer gewerberechtlichen Untersagungsverfügung gegen den Schuldner InsO§ 22 GewO§ 12 GewO§ 35 AG Hannover, Beschl. v. 10.12.2019 – 905 IN 548/19 - 1 (rechtskräftig)AG HannoverBeschl.10.12.2019905 IN 548/19 - 1rechtskräftig

Leitsatz der Redaktion:

Gewerberechtliche Hindernisse wie eine Untersagungsverfügung gegen den Schuldner spielen bei einer Betriebsfortführung in die Entscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht hinein. Dass jene einer Betriebsfortführung und damit zugleich den Zielen des Insolvenzverfahrens entgegenstehen können, hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung nicht übersehen. Er hat den Konflikt zwischen Insolvenz- und Gewerberecht an anderer Stelle, nämlich in § 12 GewO geregelt und bewusst zu Gunsten des Insolvenzverfahrens aufgelöst.

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