ZVI 2020, 185
Leitsatz der Redaktion:
Selbst dann, wenn man annimmt, dass Wissenserklärungen, die im Rahmen der Formulare gem. § 305 Abs. 1 InsO abzugeben sind, höchstpersönlichen Charakter haben, ist eine Ausnahme jedenfalls dann zu machen, wenn der Schuldner zu einer Erklärungsabgabe aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage ist. Dies folgt bereits aus den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen zum Justizgewährungsanspruch und Rechtsstaatsgebot, wonach den Gerichten verboten ist, bei der Auslegung und Anwendung von verfahrensrechtlichen Vorschriften Voraussetzungen aufzustellen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Rechtszugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist.
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