ZVI 2020, 184

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2020 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO § 5 Abs. 2; FamFG § 278 Abs. 4, § 319 Abs. 3, § 420 Abs. 2; ZPO § 291Durchführung des schriftlichen Verfahrens während der COVID-19-Pandemie auch bei nicht überschaubaren Vermögensverhältnissen InsO§ 5 FamFG§ 278 FamFG§ 319 FamFG§ 420 ZPO§ 291 AG Hamburg, Beschl. v. 27.04.2020 – 67g IN 52/20AG HamburgBeschl.27.4.202067g IN 52/20

Leitsätze des Gerichts:

1. Grundsätzlich sieht § 5 Abs. 2 InsO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens bei überschaubaren Vermögensverhältnissen vor. Sachgerecht erscheint es, hierfür an die zu § 304 InsO ergangene Rechtsprechung zur Abgrenzung von Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren anzuknüpfen. Dabei ist regelmäßig von folgenden Parametern auszugehen: Ein schriftliches Verfahren kommt in Betracht, wenn die Höhe der Verbindlichkeiten 25.000 € nicht übersteigt und weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind (AG Hamburg, Beschl. v. 17. 5. 2018 – 67a IN 102/18, ZVI 2018, 260).
2. Während der COVID-19-Pandemie ist indes eine erweiterte Auslegung des § 5 Abs. 2 InsO möglich. Der Schutz von Verfahrensbeteiligten vor einer gravierenden Schädigung ihrer Gesundheit durch eine gesetzlich vorgeschriebene mündliche Gläubigerversammlung ist zwar nicht in der Insolvenzordnung geregelt. Indes finden sich in den § 278 Abs. 4, § 319 Abs. 3 FamFG Regelungen, die es dem Gericht ermöglichen, von einer an sich vorgeschriebenen Anhörung ausnahmsweise abzusehen, wenn es um den Schutz der Gesundheit der Beteiligten des Verfahrens geht. Der Rechtsgedanke dieser Normen kann auf die erweiterte Anwendung des schriftlichen Verfahrens übertragen werden. Entsprechendes gilt für § 420 Abs. 2 FamFG, der den Schutz der Mitarbeiter des Gerichts im Auge hat.

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