ZVI 2019, 195
Leitsätze der Redaktion:
1. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (ZVI 2006, 398) haben die Fachgerichte Kriterien für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers für die Insolvenzverwalter-Vorauswahlliste sowie für eine sachgerechte Ermessensausübung zu entwickeln. Wie die Fachgerichte diese Vorgaben umsetzen, insbesondere ob sie entsprechende Auswahllisten anlegen, ist den Fachgerichten überlassen. Und ob der Insolvenzrichter alternativ zu einer Liste andere vergleichbar geeignete Stoffsammlungsmethoden anwendet, ist diesem überlassen. Ob die Liste „verkörpert“ geführt wird oder nicht, ist rechtlich grundsätzlich irrelevant.
2. Eine Sammlung der eingegangenen Bewerbungen als Ersatz einer verkörperten Vorauswahlliste kann jedenfalls dann ausreichend sein, wenn sie einen überschaubaren und in der Praxis handhabbaren Umfang hat.
3. Allein aus der bestehenden Nichtberücksichtigung eines Bewerbers – auch über einen Zeitraum von über zehn Jahren – ist nicht auf eine fehlerhafte Ermessensausübung des Insolvenzrichters zu schließen. Die Grundlagen, auf denen die jeweiligen Bestellungen erfolgt sind, müssen allerdings nachvollziehbar feststellbar sein.
4. Ein bereits in die Vorauswahlliste aufgenommener Verwalter darf nur dann von dieser gestrichen werden, wenn er die persönlichen und fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt.
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