ZVI 2018, 214

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungRestschuldbefreiung und StundungInsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1353Obliegenheit zur Durchsetzung ehelicher Beistandsansprüche gegen den Ehemann bei Kinderbetreuung InsO§ 295 BGB§ 1353 AG Hamburg, Nichtabhilfebeschl. v. 16.02.2018 – 67g IN 555/14 (nicht rechtskräftig)AG HamburgNichtabhilfebeschl.16.2.201867g IN 555/14nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Schuldnerin hat als Mutter eines Kindes, welches älter als drei Jahre ist, die Obliegenheit, sich um eine Vollzeitstelle zu bemühen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schuldnerin familienrechtliche Beistandsansprüche gegen ihren Ehemann aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen, welche eine Vollzeittätigkeit der Schuldnerin auch unter Berücksichtigung der Angstzustände des gemeinsamen Kindes möglich erscheinen lassen. Die aus § 287b InsO folgende Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, umfasst auch die Obliegenheit, von etwaigen Beistandsschuldnern die Erfüllung ihrer familienrechtlichen Pflichten zu verlangen.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darin erblickt werden kann, dass die Schuldnerin sich entschließt, ein Pflegekind in ihre Familie aufzunehmen. Dagegen spricht, dass auch bei Aufnahme eines Pflegekindes in einen Haushalt in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII ein Anspruch auf Elternzeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1c BEEG) besteht, so dass sich die insolvenzrechtlichen Erwerbsobliegenheiten möglicherweise nicht anders beurteilen als bei einem leiblichen bzw. einem Adoptivkind. Bei einem leiblichen Kind, welches jünger als drei Jahre alt ist, besteht familienrechtlich regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit; hieran hat sich der Bereich der insolvenzrechtlichen Erwerbsobliegenheit regelmäßig auszurichten (BGH ZVI 2010, 110 = ZInsO 2010, 105).

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