ZVI 2018, 199

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungEröffnungsverfahrenInsO §§ 4c, 290 Abs. 1 Nr. 5Fortgeltung der sog. Sperrfristrechtsprechung für die Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten nach neuem Recht (Reform 1. 7. 2014) InsO§ 4c InsO§ 290 AG Augsburg, Beschl. v. 12.09.2017 – IK 459/17 (nicht rechtskräftig)AG AugsburgBeschl.12.9.2017IK 459/17nicht rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Einem Schuldner ist die Stundung der Verfahrenskosten zu versagen, wenn er einen erneuten Insolvenzantrag nebst Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag stellt und die Stundung in einem nicht lange zurückliegenden ersten Verfahren infolge Verstoßes des Schuldners gegen die ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aufgehoben wurde, weil der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat.
2. In Anlehnung an die Regelung des § 287a Abs. 2 Satz 1 InsO erscheint in einer solchen Konstellation eine Sperrfrist von drei Jahren sachgerecht.

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