ZVI 2018, 188

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1619-3741 Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht ZVI 2018 RechtsprechungSchuldnerberatung und SchuldenbereinigungZPO §§ 901, 913; GG Art. 14 Abs. 1Zur Verfassungswidrigkeit der Anordnung der Erzwingungshaft bei nicht abgegebener eidesstattlicher Erklärung ZPO§ 901 ZPO§ 913 GGArt. 14 BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 03.11.2017 – 2 BvR 2135/09 (LG Erfurt)BVerfG, 3. Kammer des Zweiten SenatsBeschl.3.11.20172 BvR 2135/09LG Erfurt

Leitsatz der Redaktion:

Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, wenn Erzwingungshaft angeordnet wird, weil der Schuldner sich weigert, die eidesstattliche Erklärung abzugeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vollstreckung nicht nur wegen einer Bagatellforderung betrieben wird, was bei einer Forderung von mehr als 1.000 € regelmäßig nicht der Fall ist.

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