ZVI 2015, 194

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzu Kosten und VergütungInsO § 56; GG Art. 12; BGB §§ 138, 259Wirksamkeit der Ausscheidensvereinbarung zwischen einem Insolvenzverwalter und seiner Kanzlei mit der Pflicht zur auf 2 Jahre befristeten Abführung einer 25 %igen Vergütung aus NeubestellungenInsO§ 56GGArt. 12BGB§ 138BGB§ 259KG, Urt. v. 19.12.2014 – 14 U 8/14 (rechtskräftig; LG Berlin)KGUrt.19.12.201414 U 8/14rechtskräftigLG Berlin

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine Vereinbarung, wonach ein als Gesellschafter ausscheidender Insolvenzverwalter an seine vormalige Sozietät 25 % der Nettovergütungen abzuführen hat, die er für zukünftige Neubestellungen innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden bei bestimmten Insolvenzgerichten erhält, ist wirksam, wenn die Neubestellung als Insolvenzverwalter durch die Kompetenz und das Renommee seiner bisherigen Kanzlei gefördert wurde.
2. Zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs steht der Anwaltssozietät des ausscheidenden Insolvenzverwalters gem. § 259 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch zu, der sich auf die Vorlage aller Vergütungsbeschlüsse und/oder Vergütungsanträge als „Belege“ erstreckt.
3. Vorstehende Ansprüche gelten auch für Neubestellungen bei Insolvenzgerichten, von denen der Ausscheidende bisher (noch) nicht bestellt worden war, sofern er im Rahmen seiner vormaligen Tätigkeit, z.B. als Sachbearbeiter, Kontakte zu diesen Gerichten geknüpft hatte.

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