ZVI 2015, 193

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzur Restschuldbefreiung und StundungInsO §§ 290, 13Versagung der Restschuldbefreiung bei aktiver Verhinderung eines GläubigerantragsInsO§ 290InsO§ 13AG Göttingen, Beschl. v. 07.10.2014 – 74 IK 260/12 (rechtskräftig)AG GöttingenBeschl.7.10.201474 IK 260/12rechtskräftig

Leitsätze:

1. Eine Insolvenzantragspflicht für natürliche Personen besteht nicht. Bejaht werden kann ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nur, wenn der Schuldner durch aktives Tun Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrags abhält. (Leitsatz des Gerichts.)
2. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO setzt weiter voraus, dass sich die an die Gläubiger auszuschüttende Quote vermindert. Hieran fehlt es regelmäßig in Verfahren, die auf der Basis einer Stundung der Verfahrenskosten eröffnet worden sind. (Leitsatz der Redaktion.)

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