ZVI 2015, 177

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1619-3741Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-InsolvenzrechtZVI2015Rechtsprechungzum eröffneten VerfahrenZPO § 256 Abs. 1, § 93; InsO § 174 Abs. 2, § 302 Nr. 1Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage bei Anmeldung einer deliktischen ForderungZPO§ 256ZPO§ 93InsO§ 174InsO§ 302OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.09.2014 – 2 W 13/14 (rechtskräftig; LG Saarbrücken)OLG SaarbrückenBeschl.4.9.20142 W 13/14rechtskräftigLG Saarbrücken

Leitsatz der Redaktion:

Meldet ein Insolvenzgläubiger eine deliktische Forderung zur Tabelle an, so kann einer vom Schuldner erhobenen negativen Feststellungsklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Dabei bietet der Gläubiger bereits durch die entsprechende Anmeldung Anlass zur Klageerhebung (§ 93 ZPO); einer Abmahnung im Vorfeld der Erhebung der negativen Feststellungsklage bedarf es grundsätzlich nicht.

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